Die Stiftung Neue Länder (SNL)
Die Stiftung zur Förderung arbeitsmarktpolitischer Vorhaben in den Neuen Ländern, kurz: Stiftung Neue Länder (SNL), ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in Verwaltung der Otto Brenner Stiftung. Stiftungszweck ist die Förderung arbeitsmarktpolitischer Vorhaben in den neuen Bundesländern.
Organ der Stiftung Neue Länder ist das Kuratorium. Es entscheidet verbindlich über die Mittelvergabe und wird von einer Stiftungsverwaltung unterstützt, die auch die Antragsbearbeitung und die Begleitung der geförderten Projekte bis hin zum Mittelverwendungsnachweis bzw. zur Schlussrechnung durchführt.
Näheres zum Stiftungszweck, zur Art der förderfähigen Projekte bzw. der Fördervoraussetzungen sowie zum Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren finden Sie in der Richtlinie (sollten Sie erwägen, eine Projektförderung zu beantragen, prüfen Sie bitte vorab gewissenhaft anhand der Richtlinie, ob Ihr Vorhaben förderfähig ist oder klären Sie dies vorab mit der Stiftungsverwaltung). Für Antragsteller stehen das Antragsformular sowie das Abrechnungsformular nebst ergänzendem Infoblatt zur Verfügung.
Förderrichtlinie zur Förderung arbeitsmarktpolitischer Vorhaben in den Neuen Ländern (Stiftung)
Die nachfolgende Richtlinie basiert auf der Satzung der Stiftung und dient deren Umsetzung. Insofern wird auf diese Regelung ausdrücklich Bezug genommen.
1.1 Zweck der Stiftung ist die Förderung arbeitsmarktpolitischer Vorhaben in den Neuen Bundesländern.
1.2 Der vorstehend genannte Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung folgender Vorhaben:
- Maßnahmen und Projekte, welche der Verbesserung der Beschäftigungs- und Ausbildungssituationen dienen, z.B.
- Durchführung oder finanzielle Unterstützung von Seminaren und Kursen für ältere Langzeitarbeitslose mit dem Ziel der Entwicklung eigener Geschäftsideen und Projekte zur Unterstützung von Existenz- bzw. Ausgründung aus ABS-Gesellschaften.
- Durchführung und finanzielle Förderung von Maßnahmen zur besonderen Betreuung von langzeitarbeitslosen Jugendlichen ohne Ausbildung, in deren Verlauf Qualifizierungen und Praktika durchgeführt werden.
- Unterstützung von Maßnahmen aus dem Sozialgesetzbuch und dem Europäischen Sozialfonds im Rahmen des Satzungszweckes, beispielsweise durch
- Projekte, die für die Teilnehmenden Mobilisierungs- und Qualifizierungseffekte haben und deren Chancen auf dem Ersten Arbeitsmarkt erhöhen:
- Projekte zur Beratung, Förderung und Qualifizierung von Langzeitarbeitslosen gerade im ländlichen Raum sowie
- Maßnahmen und Projekte der Personalentwicklung insbesondere im Hinblick auf den demographischen Wandel.
- Förderung von Maßnahmen und Projekten, die eine Verbesserung der allgemeinen arbeitsmarktpolitischen Bildung in den neuen Ländern zum Ziel haben, z.B. durch Projekte zur Intensivierung und Etablierung des Kontaktes zwischen Schule und Unternehmen bis hin zur Akquisition von Betriebspraktika und dem Abschluss von Fördervereinbarungen zwischen Unternehmen und Schülern oder Maßnahmen zur Förderung der Berufsfrühorientierung von Schülern.
- Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Förderung von Forschungsvorhaben bzw. Studien, welche der Verwirklichung, Beförderung oder Umsetzung der vorstehend genannten Zwecke dienen, z.B. zu Fragen der Auswirkungen des demographischen Wandels in den neuen Ländern auf die Personalentwicklung.
2.1 Organ der Stiftung ist das Kuratorium, welches über die Durchführung von Maßnahmen und Projekten entscheidet. Seine Mitglieder werden durch den Vorstand der IG Metall benannt. Beschlüsse des Kuratoriums können, sofern kein Mitglied widerspricht, im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wobei für diesen Fall die Abstimmung innerhalb einer Woche erfolgen sollte. Die maximale Äußerungsfrist beträgt zwei Wochen seit Versand der Vorlage im Umlaufverfahren. Die Entscheidung des Kuratoriums erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden beziehungsweise für den Fall der Abwesenheit die des oder der Stellvertreters/in den Ausschlag. Die Mitglieder sind im Falle des schriftlichen Umlaufverfahrens über das Ergebnis der Abstimmung zu informieren.
2.2 Dem Kuratorium wird durch die Otto Brenner Stiftung (OBS) eine Stiftungsverwaltung zugeordnet, welche die Antragsbearbeitung- und -abwicklung, die Vorbereitung und Durchführung von Kuratoriumssitzungen beziehungsweise Abstimmungen im Umlaufverfahren, die Begleitung und Abwicklung bewilligter sowie die Mittelverwendungskontrolle beendeter Projekte durchführt.
3.1 Anträge auf Förderung sind zu stellen an die Stiftung Neue Länder c/o OBS, Büro Berlin, Alte Jakobstraße 149, 10969 Berlin. Antragsberechtigt sind Träger, welche über Expertise auf dem Feld arbeitsmarktpolitischer Vorhaben in den Neuen Bundesländern verfügen oder in geeigneter Weise belegen können, dass sie zur Durchführung des beantragten Vorhabens in der Lage sind.
3.2. In jedem Fall ist vor einer Befassung des Kuratoriums eine befürwortende Stellungnahme der jeweils zuständigen Bezirksleitung der IG Metall erforderlich.
- 3.2.1. Für den Antrag sind ausschließlich die entsprechenden, dieser Richtlinie beigefügten Formulare zu verwenden; die dort vorgesehenen Anlagen sind beizufügen. Von dieser Formvorschrift kann in Einzelfällen mit Zustimmung der Stiftungsverwaltung abgewichen werden, wenn dies aus Praktikabilitätserwägungen angezeigt ist. Ein Antrag auf Förderung kann nur gestellt werden, wenn mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und der zeitliche Vorlauf ein ordnungsgemäßes Abstimmungsverfahren zulässt.
- 3.2.2. Für den Fall einer Bewilligung durch das Kuratorium werden die Antragstellenden hierüber informiert und erhalten einen Zuwendungsvertrag über die bewilligte Fördersumme. Die Auszahlung der Mittel erfolgt in der Regel ratierlich nach eingereichtem Zahlungsplan. Spätestens 4 Wochen nach Projektende haben die Zuwendungsempfänger wiederum auf den entsprechenden Formularen einen Mittelverwendungsnachweis einzureichen, welcher mit entsprechenden Belegen zu versehen ist. Die Prüfung dieses Nachweises erfolgt durch die Stiftungsverwaltung, welche das Kuratorium über das Ergebnis der Prüfung informiert und hierüber einen Beschluss des Kuratoriums herbeiführt. Ist das Prüfungsergebnis und der Kuratoriumsbeschluss positiv, erhalten die Mittelempfänger einen Abschlussbescheid, ist dies nicht der Fall, kann eine Vor-Ort-Prüfung auch durch Externe vorgenommen werden.
4.1. Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Stiftung besteht nicht.
4.2. Die Förderung der Stiftung ist grundsätzlich subsidiär. Vor Inanspruchnahme durch die Stiftung müssen daher sämtliche in Frage kommenden Finanzierungsmöglichkeiten durch sonstige Drittmittelgeber wie die Bundesagentur für Arbeit, die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die Europäische Union, Stiftungen und Vereine, Unternehmen und Eigenmittel des Trägers geklärt und in Anspruch genommen werden. Eine Förderung in Insolvenzfällen (z.B. Darlehen an Insolvenzverwalter oder Finanzierung von Auffanglösungen) ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
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