Frankfurt am Main, den 29. April 2022. Das von Albrecht Müller herausgegebene Online-Magazin „NachDenkSeiten“ hat am 5. April 2021 in einem redaktionellen Beitrag unter der Überschrift „Wie der Mainstream gegen alternative Medien kämpft“ über das von Wolfgang Storz verfasste und von der Otto Brenner Stiftung (OBS) publizierte Arbeitspapier mit dem Titel „Querfront - Karriere eines politisch-publizistischen Netzwerkes“ berichtet und dort unter anderem folgende Behauptung aufgestellt: „Nach einem Rechtsstreit mit dem Video-blogger Ken Jebsen, der Wolfgang Storz unzulässige Verallgemeinerung vorwarf, musste Storz die Studie überarbeiten.“
Gegen diesen Vorwurf, er habe seine Studie nach einem Rechtsstreit mit dem Videoblogger Ken Jebsen überarbeiten müssen, hat Storz vor dem Landgericht Landau in der Pfalz unter anderem auf Unterlassung geklagt.
In einer ausführlichen Urteilsbegründung (Urteil vom 10. Februar 2022, Aktenzeichen 2 O 168/21) hat das Landgericht nunmehr unter anderem ausgeführt, dass dies eine Tatsachenbehauptung ist, und zwar eine unwahre, und dass dadurch das Persönlichkeitsrecht von Wolfgang Storz verletzt wird. Zudem stellte es fest, dass es nie eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen Ken Jebsen und Wolfgang Storz gegeben habe.
Unjuristisch und laienhaft, aber kurz und bündig zusammengefasst, kann man sagen: Es wurde miserabel recherchiert, denn der wahre Sachverhalt hätte selbstverständlich ermittelt werden können. An diesem Satz aus dem Artikel in den NachDenkSeiten stimmt somit sachlich rein gar nichts.
Ferner hat die Gegenseite vor Gericht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
In seiner Urteilsbegründung führt das Landgericht weiter im Detail aus:
Durch diese Äußerung, Storz habe diese Studie ändern müssen, wurde in das Persönlichkeitsrecht des Klägers Wolfgang Storz rechtswidrig eingegriffen, so das Landgericht. Bei dieser Aussage handelt es sich nämlich um eine Tatsachenbehauptung und nicht etwa nur um eine Meinungsäußerung, da diese Aussage nur so verstanden werden könne, dass eine Verpflichtung für Wolfgang Storz bestanden habe, sein Arbeitspapier abzuändern. Da es nie eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen Ken Jebsen und Wolfgang Storz gegeben hat, stellt das Urteil deshalb in seiner Begründung eindeutig fest. „Die vorliegende Tatsachenbehauptung ist unwahr.“ Und weiter: „Da für den Beklagten, wie bereits ausgeführt, auch ermittelbar war, dass es keinen Rechtsstreit gegeben hat, in dem der Kläger verwickelt war und deshalb eine Verpflichtung zur Abänderung aufgrund eines Rechtsstreites nicht bestanden haben kann, ist dem Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang einzuräumen.“
Dass das Landgericht die Klage gleichwohl abgewiesen hat, lag alleine daran, dass die beklagte Seite in der mündlichen Gerichtsverhandlung kurz vor Schluss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf diesen Satz abgegeben hat, allerdings mit dem Zusatz, dass diese Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich erfolge. Durch diese Erklärung, so das Gericht, sei die für ein obsiegendes Urteil notwendige Wiederholungsgefahr beseitigt worden.
Erstaunlich und kaum nachvollziehbar ist dabei allerdings, dass dieses Gericht wegen der Einschränkung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ den Erlass eines Anerkenntnisurteils zunächst abgelehnt hatte, zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr diese Einschränkung jedoch als unproblematisch bewertet hat.
Trotz dieses Wermutstropfens, kann auch aus Sicht der OBS, festgehalten werden:
- Das Gericht hat der rechtlichen Bewertung des Klägers in Bezug auf den inkriminierten Satz aus dem Beitrag in den NachDenkSeiten in einer ausführlichen Begründung in allen entscheidenden Punkten zugestimmt.
- Durch die in der mündlichen Verhandlung von der beklagten Seite abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Kläger den zentralen Punkt, den er mit der Klage erreichen wollte, auch erreicht: Die beklagte Seite hat sich verpflichtet, diese falsche und das Persönlichkeitsrecht des Klägers Wolfgang Storz verletzende Äußerung künftig zu unterlassen.
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Autor
Dr. Wolfgang Storz
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